Corona, Shutdown, Lockdown – Wer ersetzt die Schäden?
Seit nunmehr 6 Wochen hat Corona die Welt fest im Griff. Dinge, die wir, die wir in einer Demokratie aufgewachsen sind und leben, für unvorstellbar gehalten haben, sind Realität. Shutdown, Lockdown sind Schlagworte, die uns seit einigen Wochen nahezu täglich über die Lippen gehen, ohne zu begreifen, was diese staatlich angeordneten Maßnahmen für uns selbst, aber insbesondere für die Wirtschaft bedeuten.
So mehren sich in der juristischen Fachpresse die Meinungen, dass die Schließung von Betrieben, die Beschränkungen der Berufsausübung und die durch die Kontaktbeschränkungen bedingten wirtschaftlichen Schäden für kleine und große Gewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen nicht entschädigungslos hinzunehmen sind.
Anspruchsgrundlage für pandemiebedingte Schäden könnte eine Bestimmung im Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) sein. Liest man den § 56 IfSG, drängt sich schnell der Gedanke auf, dass diese Vorschrift für die Art der wirtschaftlichen Schäden, die Shutdown und Lockdown verursachen, nicht einschlägig sein dürfte. Denn die meisten vom Shut- und Lockdown betroffenen Unternehmer und Dienstleister sind weder Ausscheider, noch Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger.
Das heißt aber nicht, dass man an dieser Stelle schon aufgeben muss. Denn das Gesetz, das zwar erst im März diesen Jahres reformiert worden ist, muss den Gegebenheiten, die uns durch die Corona-Pandemie aufgedrängt wurden und werden, angepasst werden. Und das wird in erster Linie Aufgabe der Gerichte sein, die sich irgendwann in der Zukunft mit den Fragen zu befassen haben, die uns schon jetzt alle beschäftigen.
Und genau das ist das Problem: wir haben keine Zeit. Denn gemäß § 56 Abs. 11 IfSG müssen Anträge auf Entschädigung innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Einstellung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Bei dieser Frist handelt es sich zwar nur um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Ausschlussfrist, wie dem Kommentar von Erdle zu entnehmen ist. Soweit aber landesrechtliche Vorschriften über das Erlöschen von Ansprüchen gegen den Staat bestehen, sind diese Vorschriften zu beachten.
Das heißt, wer nicht das Risiko eingehen will, wegen Fristversäumung keine Entschädigung zu erhalten, muss jetzt bzw. in den nächsten Wochen aktiv werden und den Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG stellen.
Knüpft man an das Datum des Shutdowns ( 16.03.2020 ) an, endet die Frist am 16.06.2020.
Zuständige Behörde ist für die hiesige Region der Landschaftsverband Rheinland in Köln.
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